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Wunsch- und Wahlrecht
Jeder Patient hat ein Wunsch- und Wahlrecht, was die Einrichtung angeht, in die er sich für die Rehabilitation begibt.
Rehabilitation nach Krebs

Wunsch- und Wahlrecht

Grundsätzlich haben Patienten laut Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung. Es ist zu empfehlen, bereits beim Ausfüllen des Antrags die gewünschte Einrichtung anzugeben und seine Wahl zu begründen. Es kann medizinische und persönliche Gründe für die Wahl einer bestimmten Klinik geben. So können z. B. Gründe für eine Klinik ein spezielles Therapieangebot oder auch die Nähe zum Wohnort sein. Dem Antrag auf Rehabilitation sollten darüber hinaus die eigenen Befunden beigefügt werden.

Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts

Bei der Auswahl der Klinik sollte man darauf achten, dass die Rehabilitationseinrichtung für die entsprechende Erkrankung spezialisiert und nach anerkannten Qualitätsstandards zertifiziert ist. Die Kliniken müssen vom jeweiligen Versicherungsträger als für die Rehabilitation geeignet anerkannt sein und es muss ein Versorgungsvertrag mit der jeweiligen Klinik bestehen. Versicherungsträger sind im Übrigen nicht berechtigt, bei der Entsprechung eines Wunsches eine Zuzahlung zu verlangen, da das Wunsch- und Wahlrecht gesetzlich verankert ist.

Was, wenn der Kostenträger die Wunschklinik ablehnt?

Es kommt vor, dass die Wunschklinik von der Versicherung abgelehnt wird. Der Versicherungsträger muss diese Ablehnung ausführlich begründen. Die Gründe für die Ablehnung sollten Patienten in jedem Fall prüfen und sich erklären lassen.

Wenn man einen negativen Bescheid erhält, kann man innerhalb eines Monats schriftlicht Widerspruch einlegen. Dabei kann es ratsam sein, den Antrag auf Heilstättenänderung gemeinsam mit dem Arzt zu formulieren. Ein befürwortendes Gutachten des Arztes kann unter Umständen einen positiven Bescheid des Kostenträgers nach sich ziehen.

Dem Ablehnungsbescheid muss auf jeden Fall eine Begründung beigefügt sein, weshalb dem Wunsch des Antragstellers nicht entsprochen wurde. Sollte das Schreiben die Begründung nicht enthalten, kann ein Widerspruchsschreiben an die Versicherung geschickt und gleichzeitig Akteneinsicht verlangt werden. Der Arzt kann auch hier beratend zur Seite stehen.

Michi Jo Standl