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Voraussetzungen für eine Rehabilitation
Um Anspruch auf eine Rehabilitation zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei sind sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.
Rehabilitation nach Krebs

Voraussetzungen für eine Rehabilitation

Grundsätzlich kann eine Rehabilitation nach Krebs sowohl in Anspruch genommen werden, wenn die Erwerbsfähigkeit gemindert oder durch eine Erkrankung erheblich gefährdet ist, als auch, um den eigenen Gesundheitszustand zu bessern und wieder in den Alltag zurückzufinden. Ziel der Reha ist es, dem Patienten möglichst schnell wieder ein normales Leben zu ermöglichen.

Allgemeine und persönliche Voraussetzungen

Für einen Anspruch auf Rehabilitation müssen sowohl allgemeine als auch persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, dazu gehören unter anderem:

  • Es besteht eine Rehabilitationsbedürftigkeit, dass heißt, es muss medizinische Gründe geben, die für eine Reha sprechen
  • Die onkologische Rehabilitation ist nur bei ausreichender Belastbarkeit möglich, der Patient muss also körperlich in der Lage sein, an den Maßnahmen der Reha teilzunehmen
  • Die durch Erkrankung und Behandlung entstandenen körperlichen und seelischen Folgen müssen behandelbar sein, sodass eine positive Rehabilitationsprognose gestellt werden kann
  • Die Erwerbsfähigkeit ist durch die Erkrankung stark gefährdet und kann durch eine Rehabilitation gebessert werden

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rehabilitation

Mindestens eine der Voraussetzung muss aus versicherungsrechtlicher Sicht erfüllt sein:

  • Die allgemeine Mindestversicherungsdauer muss erfüllt sein, der Patient muss also die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
  • Wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte eine Rente
  • Wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte eine Witwen- oder Wirtwerrrente

Bei der Beantragung einer medizinischen Rehabilitation nach Krebs, also einer Anschlussrehabilitation oder onkologischen Reha, gibt es weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, deren Erfüllung eine Beantragung ebenfalls ermöglichen:

  • Vor der Antragstellung müssen in den zwei Jahren zuvor mindestens für sechs Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder im Rahmen einer Selbstständigkeit gezahlt worden sein.
  • Innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen worden. Diese muss bis zur Beantragung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Antragstellung arbeitslos oder krank wurde.
  • Es droht eine Erwerbsunfähigkeit und eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt.

Bei der beruflichen Rehabilitation erfüllt man die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann, wenn ohne die Reha eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden müsste oder allein durch die medizinische Rehabilitation die angestrebten Ziele nicht erfüllt werden können.

Stationär oder ambulant

Bei der Genehmigung einer Rehabilitation gilt grundsätzlich ambulante Rehabilitation vor stationärer. Das ist im Sozialgesetzbuch so festgehalten. Das Gesetz dient dazu, das öffentliche Geld der Träger zu sparen. Eine stationäre Reha wird meist erst genehmigt, wenn die ambulante keine Aussicht auf Erfolg im Heilungsprozess hat.

Michi Jo Standl