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Antragstellung
Der Antrag auf Rehabilitation wird von dem entsprechenden Rehabilitationsträger geprüft. Bei einer Ablehnung muss innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Rehabilitation nach Krebs

Antragstellung

Die gesundheitliche Versorgung ist in drei Bereiche unterteilt: die Behandlung durch niedergelassene Ärzte (Primärversorgung), die stationäre Versorgung durch Kliniken (Akutversorgung) und die Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung. Um eine Rehabilitation nach Krebs in Anspruch nehmen zu können, muss der Patient einen entsprechenden Antrag stellen.

Die benötigten Formulare für die Antragstellung kann man bei bei der Deutschen Rentenversicherung sowie den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation, den gesetzlichen Krankenkassen und den Versicherungsämtern erhalten. Bei Beantragung einer Anschlussrehabilitation helfen in der Regel der behandelnde Arzt oder der Sozialdienst des Krankenhauses weiter. Findet die Reha nicht direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt statt, kann die Antragstellung auch durch den Hausarzt erfolgen.

Antragstellung: Kostenträger für die Rehabilitation

Die Kosten für eine Reha werden in der Regel von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern übernommen.

Wer für die Kosten aufkommt, hängt von der persönlichen Versicherungssituation ab. So spielt z. B. die berufliche Situation des Patienten eine Rolle. Um die Frage der Zuständigkeit der Kostenübernahme muss sich der Betroffene nicht selbst kümmern. Die Träger klären untereinander, wer für die Kosten der Reha aufkommt. Der Antrag wird dann an die richtige Stelle weitergeleitet. Zuständige Kostenträger sind zum Beispiel:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche oder private Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • gesetzliche Unfallversicherung in den Fällen, in denen die Erkrankung Folge eines Arbeitsunfalls war oder es sich um eine Berufskrankheit handelt

Müssen Patienten eine Zuzahlung leisten?

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, auch Rentner, mitversicherte Ehepartner, Kinder und Jugendliche. Bei stationärer Behandlung müssen 10 Euro pro Tag zugezahlt werden. Bei einer Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt. Übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung die Kosten, beläuft sich die Höhe der Zuzahlung auf maximal 10 Euro pro Tag für höchstens 42 Tage und maximal 14 Tage bei einer Anschlussrehabilitation. Bei ambulanten Rehamaßnahmen sind bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Zuzahlungen zu leisten.

Eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen ist bei den gesetzlichen Krankenversicherungen möglich, sobald man die Belastungsgrenze, zwei Prozent des Bruttoeinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken, erreicht hat. Dann wird man für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

Ablehnung des Antrags

Gründe für eine Ablehnung können zum Beispiel sein, dass der Rehabilitationsträger durch die Reha keine Aussicht auf Erfolg oder keine akute Behandlungsbedürftigkeit bei dem Patienten sieht. Ein weiter Grund kann sein, dass die Krankheit eine Teilnahme am sozialen Leben nicht in dem Ausmaß einschränkt, dass für der Träger der Rehabilitation eine Reha gerechtfertigt ist.

Wenn die Rehabilitation vom Kostenträger abgelehnt wurde, sollte der Ablehnungsbescheid gründlich geprüft werden. Der Ablehnung muss eine ausführliche Begründung beiliegen. Darüber hinaus muss am Ende der Ablehnung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein, aus der die Fristen für den Widerspruch hervorgehen. Meist sind das vier Wochen. Fehlt diese Widerspruchsfrist, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Bei einer Ablehnung ist es ratsam, noch mal Rücksprache mit dem Rehabilitationsträger zu halten, um Missverständnisse auszuschließen. Außerdem empfiehlt sich ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Dieser kann eine Begründung für die Notwendigkeit der Reha für den Kostenträger formulieren.

Sollte der Antrag ein zweites Mal abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden. Wenn man diesen Schritt wagt, ist zu empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen.

Entscheidung beschleunigen

Gerade bei Krebserkrankungen darf es keine Verzögerungen bei der Behandlung geben. Um die Entscheidung des Sozialgerichts zu beschleunigen, sollte man neben der Klage auch einen „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ einreichen. Dieser Antrag leitet ein Eilverfahren ein, sodass die Klage vorrangig behandelt und eine Entscheidung schneller herbeigeführt wird.

Michi Jo Standl